Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „So Aktuell Bad Sobernheim e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach VR 1407 eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bad Sobernheim.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, den Bekanntheitsgrad der Stadt als Mittelzentrum und Einkaufsstadt zu fördern.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Bad Sobernheim und Umgebung ein Gewerbe oder die Filiale eines Gewerbes betreibt oder in sonstiger Weise selbstständig tätig ist. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit ablehnen, ohne dass er dem Antragsteller oder der Mitgliedversammlung die Gründe hierfür mitzuteilen braucht. In diesem Fall steht dem Abgelehnten die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet stets durch den Tod des Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies ist insbesondere der Fall,
    1. bei Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften
    2. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für das vergangene Geschäftsjahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
    3. Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschuss ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen und wird wirksam mit Zugang. Der Auszuschließende ist stets vorher anzuhören. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrechte im Rahmen dieser Satzung.
  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Finanzielle Mittel und Leistungen
  1. Finanzielle Mittel
    1. Beiträge für:
      - Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein

      Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zeitlich und/oder auf bestimmte Mitglieder begrenzte Abweichungen (z.B. besondere Maßnahmen zur Gewinnung neuer Mitglieder) können durch den Vorstand beschlossen werden.

    2. Freiwillige Spenden
  2. Freiwillige Spenden
    Leistungen
    1. Ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand
    2. Sonstige freiwillige Tätigkeiten
§ 8 Organe des Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  2. Gesamtvorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschlüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle zum stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, und ist einmal jährlich in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Bekanntgabe der vom Vorstand festzulegenden Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim zu erfolgen.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
    1. Durch Anordnung des 1. Vorsitzenden oder eines Stellvertretenden Vorsitzenden bei Vorligen eines wichtigen Grundes
    2. auf schriftlichen Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden unter den Bedingungen von § 11 der Satzung,
    3. Mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und das Berichts des Kassenprüfers
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    4. Wahl des Kassenprüfers
    5. Festsetzung der Beiträge nach § 7.
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahren gewählt. Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstands zu gewährleisten bzw. zur Vermeidung eines komplett neuen unerfahrenen Vorstandes, sollen die verschiedenen Vorstandsfunktionen zukünftig mit zeitlichem Versatz gewählt und besetzt werden. Der Übergang auf die neue Regelung wird ab der Mitgliederversammlung 2013 wie folgt durchgeführt:
    • Der Vorsitzende, der 2. Stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Beisitzer 2 und der Beisitzer 4 werden 2013 für die Dauer von 1 Jahr gewählt und ab 2014 für die Dauer von 2 Jahren.
    • Der 1. Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Beisitzer 1, der Beisitzer 3 und der Beisitzer 5 werden ab 2013 für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig
  4. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
  1. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, gleichgültig in welcher Zahl Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Stellvertretung ist zulässig.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu bescheinigen ist.
§ 12 Vorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. Vorsitzender
    2. 1. stellvertretendem Vorsitzender
    3. 2. stellvertretendem Vorsitzender
    4. Schriftführer
    5. Schatzmeister
    6. Ggf. Beisitzer 1
    7. Ggf. Beisitzer 2
    8. Ggf. Beisitzer 3
    9. Ggf. Beisitzer 4
    10. Ggf. Beisitzer 5

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden.

    Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.

    Falls nicht alle Vorstandsfunktionen besetzt werden können, bestehen vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung folgende Möglichkeiten:

    • Mehrere Funktionen werden freiwillig von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen
    • Einzelne Vorstandsaufgaben werden als bezahlte Dienstleistung von außen bezogen.
  2. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und ha im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden entsprechend § 10 gewählt und bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt, Wiederwal ist zulässig. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Betreffende zuvor gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt hat, dass er die Wahl annimmt.
  5. Der Erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Auflösung
  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in zwei getrennten hierzu einberufenen Mitgliederversammlungen drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen. Zwischen der ersten und zweiten Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Sobernheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der künftige Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 14 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.05.2013 vom Vorstand vorgetragen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.

Bad Sobernheim, 15.03.2013